Was Sie über die neue FinVermV wissen sollten?
Interview mit Rechtsanwältin der HMW Unternehmensgruppe Frau Persenkli
Die FinVermV wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung mit Wirkung zum 1. August 2020 neu gefasst. Zur Umsetzung der Vorgaben müssen zusätzliche Wohlverhaltensregelungen und Organisationspflichten aufgenommen und bisherige angepasst werden. Außerdem müssen Finanzanlagenvermittler elektronische Kundenkommunikation seit dem 1. August 2020 aufzeichnen und archivieren. Von den Änderungen betroffen sind Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO.
Oft gestellte Fragen zu der neuen Verordnung konnte uns Pervin Persenkli,
Rechtsanwältin der HMW Unternehmensgruppe, in einem Interview beantworten.
Frau Persenkli, was haben die Partner der HMW Fundraising GmbH bei der Vermittlung des MIG Fonds 16 nun an Änderungen zu beachten?
Das Wichtigste vorab ist, dass unsere Kooperationspartner für Vermittlungs- oder Beratungsleistungen, die nun seit dem 01.08.2020 erfolgen, auch die hierzu aktualisierten Zeichnungsunterlagen zum MIG Fonds 16 verwenden. So wird beispielsweise ein bisheriges Beratungsprotokoll durch eine „Geeignetheitserklärung“ abgelöst. Der Finanzanlagenvermittler wird mit unseren Unterlagen durch das Gespräch mit seinem Anleger begleitet, mit entsprechenden „Informationen für den Anleger“ und „Informationen über den Anleger“. Neu ist hierbei zum Beispiel bei einer Beratung die Abfrage beim Kunden, ob dieser fähig ist, entsprechende Verluste zu tragen. Am Ende kann der Berater eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage MIG Fonds 16 für den Anleger abgeben – und dem Anleger auch zur Verfügung stellen.
Ein großes Thema bei Vermittlern ist die Verpflichtung, Vermittlungs- und Beratungsgespräche künftig aufzuzeichnen, das sogenannte Taping. Wen trifft das nun genau und was ist zu beachten?
Ja, das Taping wurde heiß diskutiert und ist dann doch wie häufig eine lösbare Aufgabe. Die FinVermV sieht vor, dass die Aufzeichnungspflicht eintritt soweit und sobald Vermittlungs- oder Beratungsleistungen gegenüber dem Anleger durchgeführt werden. Soweit also konkret mit dem Anleger Renditechancen, Risiken oder Beteiligungsmöglichkeiten besprochen werden, ist aufzuzeichnen. Wir haben mit der HMW auch eine einfache und gut zu verwendende Lösung mit dem MiFiD-Recorder, die wir unseren Partnern empfehlen können. Alle weiteren Gesprächsinhalte müssen nicht aufgezeichnet werden und somit – je nach Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit – bei vielen Partnern der größte Teil der telefonischen Gespräche.
Zielmarktinformationen, aggregierte Kostendarstellung, Interessenkonflikte sind weitere Stichworte, die Finanzanlagenvermittler künftig beachten müssen. Wie helfen Sie mit der HMW hier Ihren Kooperationspartnern?
Wir helfen auf zwei Wegen. Zum einen sehen wir in unseren Zeichnungsunterlagen all diese Themen bereits vor. Die Kostendarstellung und Zielmarktdefinition sind abgebildet und der Hinweis auf Interessenkonflikte vorbereitet. Zum anderen hilft für den Einstieg ein Video, das wir im internen Bereich hinterlegt haben, in dem ich die Unterlagen und damit auch diese Punkte nochmals eingehend erläutere.
Abschließend die Frage, wie lange denn die FinVermV Bestand haben wird oder dann doch in das Wertpapierhandelsgesetz überführt werden soll?
Die Gesetzgebung und deren Aktivitäten vorherzusagen ist ein unsicheres Unterfangen. Geplant ist nach wie vor, dass all diese vorgenannten Regelungen zum 01.01.2021 ohne wesentliche Änderungen in das WpHG überführt werden sollen. Allerdings klemmt es da noch ein wenig in Berlin. Denn mit dieser Änderung ist auch die Überleitung der Aufsicht über die 34f-Vermittler auf die BaFin geplant und das wird noch intensiv diskutiert. Wenn hierzu etwas beschlossen ist, dann wollen wir uns auch gern darum kümmern. Am Ende wird auch dies eine lösbare Aufgabe sein.
Artikel vom 09. September 2020 | Foto: HMW AG